AGB

 

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen regeln die Beziehungen zwischen Auftraggeber und der markcom ag. Sie sind integrierter Bestandteil eines Auftrages.

 

1.1   Leistungen

Die markcom ag erbringt folgende Leistungen im Bereich der visuellen Kommunikation:

a: Auftragsvorbereitung und Auftragsplanung

b: Konzeption und Entwurf

c: Detailgestaltung und Ausführung

d: Realisation und Produktionsüberwachung

Für weitere Leistungen, insbesondere im Bereiche des Textes und der Fotografie, arbeitet markcom ag nach den Richtlinien der einschlägigen Berufsverbände.

 

1.2   Urheberrecht

Die Urheberrechte an allen der markcom ag geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe, Photos usw.) gehören der Agentur. Sie kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 verfügen. Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass der Auftraggeber ohne Einverständnis der markcom ag nicht berechtigt ist, Änderungen an den betreffenden Werken – insbesondere an der Gestaltung oder an Details – vorzunehmen. Die markcom ag ist berechtigt, seine Urheberschaft an den von ihm geschaffenen Werken in einer von ihm bestimmten Form zu bezeichnen. Andere Urheberrechtsformen sind vor Auftragsbeginn zu vereinbaren.

 

1.3   Nutzungsumfang

Der Umfang der erlaubten Nutzung der durch die markcom ag geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages. Insbesondere dürfen der markcom ag geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, welche dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. Für jede ausserhalb des Vertragszweckes liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis der markcom ag einzuholen und entsprechend zu entschädigen. Andere Formen des Nutzungsumfanges sind vor Aufragsbeginn zu vereinbaren.

 

1.4   Gewährleistung und Nutzung durch Dritte

Bei Bearbeitung, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter kann die markcom ag ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Auftraggebers davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden. Werke, die von strebel & partner geschaffen wurden und nicht vom Auftraggeber verwendet werden, sind der Agentur ausnahmslos und vollständig zurückzugeben und dürfen ebenfalls nicht zu einem späteren Zeitpunkt vom Auftraggeber genutzt werden. Sollte eine Nutzung durch den Auftraggeber ohne Vereinbarung mit der Agentur festgestellt werden, wird jeder Verstoss in der Höhe von CHF 20’000.00 in Rechnung gestellt.

 

1.5   Aufbewahren von Unterlagen

Die markcom ag ist verpflichtet, Auftragsunterlagen und Daten für die Dauer von einem Jahr nach Fertigstellung bzw. Ablieferung an seinem Geschäftssitz aufzubewahren. Darüber hinaus ist die Agentur ohne anderslautende schriftliche Weisung des Auftraggebers von der weiteren Aufbewahrung befreit. Sollten die Unterlagen länger aufbewahrt werden, sind die Bedingungen separat zu vereinbaren. Bei umfangreichen Arbeiten können von der markcom ag die Speichermedien anteilsmässig verrechnet werden.

 

1.6   Herausgabe von Original-Druckvorlagen und -Daten

Die Original-Druckvorlagen und -Daten gehören der markcom ag und werden dem Kunden nur zur Verfügung gestellt, um deren Nutzung zu ermöglichen. Die Original-Druckvorlagen und -Daten sind der markcom ag zurückzugeben, sobald sie für sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind.

 

9.7   Honorar und Richtofferten

Grundlage für die Richtofferte und die Honorarabrechnung sind die ASW-Honorargrundlagen. Das Honorar der markcom ag richtet sich demnach nach Zeitaufwand und dem individuellen Stundenhonorar. Notwendiger Mehraufwand aufgrund veränderter Vorgaben wird von der Agentur an den Auftraggeber separat ausgewiesen und verrechnet.

 

1.8   Reduktion oder Annullierung des Auftrages

Grundsätzlich ist jede Phase des Honorarsystems für sich oder als Ganzes honorarberechtigt. Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat der die markcom ag Anspruch auf das Honorar gemäss vorstehenden Bestimmungen und pro rata temporis. Darüber hat die markcom ag das Recht auf die bisher geleisteten Arbeiten bei Annullierung des Auftrages anderweitig zu verwenden.

 

1.9   Zahlungskonditionen

20 Tage netto. Bei Aufträgen ab CHF 2000.00 hat die markcom ag Anspruch auf eine Akontozahlung in der Höhe von 30 % des Auftragswertes.

 

1.10 Anwendbares Recht

Die Beziehungen zwischen Auftraggeber und der markcom ag unterstehen Schweizerischem Recht. Es gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts in Art. 394 ff. über den einfachen Auftrag.

 

1.11 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Villmergen.